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Mitarbeit im DBV-Verbandsgericht

Anlässlich des 56. Ordentlichen DBV-Verbandstages 2020 ist das DBV-Verbandsgericht neu zu besetzen (Vorsitzende*r, Beisitzer*in, Ersatzbeisitzer*in). Es werden geeignete Personen (m/w/d) zur Mitarbeit gesucht.

Von Redaktion

 

Voraussetzung ist, dass die/der Vorsitzende (m/w/d) die Befähigung zum Richteramt besitzt oder eine juristische Ausbildung als Master abgeschlossen hat.

Urteile/Beschlüsse werden in der Regel im E-Mail-Verfahren getroffen. Seit 2017 gab es insgesamt fünf Verfahren.

Näheres kann § 26 Verbandsgericht DBV-Satzungswerk 2019/2020 entnommen werden (siehe unten).

§ 26
Verbandsgericht

(1) Das Verbandsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzbeisitzern. Der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt besitzen oder eine juristische Ausbildung als Master abgeschlossen haben. Der Vorsitzende bestimmt vor der ersten Entscheidung des Verbandsgerichtes in der neu gewählten Zusammensetzung die Reihenfolge der Stellvertretung und der Beiziehung der Ersatzbeisitzer.

(2) Die Mitglieder des Verbandsgerichtes sind unabhängig. Sie dürfen keinem DBV-Organ nach § 11 Nr. 2 und 4 angehören.

(3) Das Verbandsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(4) In Verfahren wegen Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen einschließlich Verfahren nach dem ADC (§ 28) entscheidet das Verbandsgericht in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei Beisitzern und dem DBV-Verbandsarzt. Sofern der DBV mit der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) eine Kooperationsvereinbarung abschließt, wonach das Deutsche Sportschiedsgericht als erste Instanz wegen Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen tätig sein soll, entfällt diese Zuständigkeit des Verbandsgerichts (Artikel 12.1.3 ADC 2015 beziehungsweise einer entsprechenden Nachfolgeregelung), wenn eine entsprechende Schiedsvereinbarung zwischen der betroffenen Person und dem DBV besteht.

(5) Das Verbandsgericht übt die Rechtsprechung in höchster Instanz nach den Bestimmungen der RO aus.

Bei Verfahren gemäß Absatz 4 kann als höhere Instanz das Deutsche Sportschiedsgericht zuständig sein, wenn der DBV eine Kooperationsvereinbarung mit der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) abschließt. Für den Fall der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Deutschen Sportschiedsgerichts ist diese Regelung gegenstandslos. In diesem Fall können Rechtsbehelfe zum CAS1 eingelegt werden (Artikel 13.2.3.2 ADC 2015 beziehungsweise einer entsprechenden Nachfolgeregelung).

Für eine Entscheidung über eine Vorläufige Suspendierung (Artikel 7.8 ADC 2015 beziehungsweise einer entsprechenden Nachfolgeregelung) ist der Vorsitzende des DBV-Verbandsgerichts zuständig, sofern nicht eine Zuständigkeit des Deutschen Sportschiedsgerichts aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit dem DIS gegeben ist.

(6) Das Verbandsgericht wird vom Verbandstag jeweils auf vier Jahre gewählt.

Rückfragen und Rückmeldungen bitte an: thomas.born(at)badminton.de (DBV-Präsident)

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