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Beschluss im Verfahren DBV-VG 2/2017 (SG VfB/Ski Club Peine)

In dem Beschwerdeverfahren der Spielgemeinschaft VfB/Ski Club Peine gegen das Referat für Spielbetrieb O 19 im Deutschen Badminton-Verband wurde folgender Beschluss erlassen.

Von Achim Riedel | Verbandsgericht

 

In dem Beschwerdeverfahren der Spielgemeinschaft VfB/Ski Club Peine (im Folgenden: SG P) gegen das Referat für Spielbetrieb O 19 im Deutschen Badminton-Verband (im Folgenden: RfS O 19); Beigeladener: 1. BV Mülheim (im Folgenden: BV M) - DBV-VG 2/2017 - hat das Verbandsgericht des Deutschen Badminton-Verbandes in der Besetzung Achim Riedel als Vorsitzender, Dieter Fachinger als Beisitzer, Jürgen Krieg als Beisitzer im schriftlichen Verfahren am 1.2.2018 folgenden Beschluss erlassen:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Die SG P hatte sich mit der Beschwerde dagegen gewandt, dass der Referatsleiter (RL) des RfS O 19 das Spiel der SG P gegen die 2. Mannschaft des BV M in der 2. Bundesliga Nord vom 11.11.2017 zum Nachteil der SG P von 4:3 auf 0:7 umgewertet hatte.

Das DBV-Verbandsgericht hält diese Beschwerde nicht für zulässig, weil gegen die Umwertungsentscheidung des RL RfS O 19 gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Bundesligaordnung zunächst das RfS O 19 als Gremium erstinstanzlich hätte angerufen werden müssen.

Das DBV-Verbandsgericht ist nicht der Auffassung der SG P gefolgt, dass vorherige mündliche Äußerungen des RL RfS O 19 als erstinstanzliche Entscheidung des RfS O 19 hätten gewertet werden müssen.

Auch in Sportrechtsstreitigkeiten ist der vorgesehene Instanzenzug einzuhalten, der nicht außerhalb der bestehenden Regelungen verkürzt werden kann.

Das DBV-Verbandsgericht hätte die Beschwerde aber auch nicht für begründet gehalten, wenn sie zulässig gewesen wäre. Auch wenn der unzulässige Einsatz eines Stammspielers als Ersatzspieler nach einem pflichtwidrigen fehlerhaften Vorschlag eines Schiedsrichters erfolgt ist, so ändert das nichts an der Verantwortung des Mannschaftsführers der SG P für diesen Einsatz und die wahrheitswidrige unterschriebene Eintragung im Spielbericht. Insoweit ist auch ein schuldhaftes Verhalten angenommen worden. Für die rechtliche Wertung kann es keine Bedeutung haben, ob der Spieler gewonnen oder verloren hat.

Achim Riedel
Vorsitzender

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